Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen

Allgemein

Für alle Bestellungen gelten die nachfolgenden Bedingungen, wo nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Einkaufsbedingungen des Bestellers sind nicht gültig, auch wenn sie von GIS nicht ausdrücklich abgelehnt wur-den. Mit Entgegennahme der Auftragsbestätigung GIS erklärt sich der Besteller damit einverstanden.

Gegenstand der Lieferung

Umfang der Lieferung und Preis richten sich allein nach der schriftlichen Auftragsbestätigung GIS. Mündliche Abmachungen sind nur gültig, wenn sie durch GIS schriftlich bestätigt wurden. Alle Angaben in Prospekten, Katalogen und Preislisten sind unverbindlich, ausser es werde im Einzelfall etwas anderes schriftlich zugesichert.

Preise

FCA Schötz Incoterms® 2020 unverpackt. Wechselkursveränderungen sowie Lohn- und Materialkosten-Aufschläge berechtigen GIS zu einer entsprechen-den Preiserhöhung. Diese wird dem Besteller spätestens vier Wochen vor Auslieferung angezeigt.

Zahlung

Die Zahlungsfrist richtet sich nach der Auftragsbestätigung GIS. Bei Verzug fällt ohne Mahnung 6% Verzugszins p.a. an. GIS ist zudem berechtigt, bei Zahlungsverzug jegliche Leistungen einzustellen und vom Vertrag zurück-zutreten (Art. 214 Abs. 3 OR). Die Verrechnung mit Gegenforderungen des Bestellers ist ausgeschlossen.

Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Zahlung behält sich GIS das Eigentum am Lieferungsgegenstand vor. Der Besteller hat bei der Eintragung in das Register auf erste Aufforderung von GIS mitzuwirken.

Lieferzeit

Lieferverzögerungen geben dem Besteller nicht das Recht, Ersatzansprüche irgendwelcher Art zu stellen oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Anwendung von Art. 190 OR ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Transport

FCA Schötz Incoterms® 2020. Die Ware reist nach Verlassen des Werkes auf Rechnung und Gefahr des Be-stellers, auch bei Franko-Lieferung.

Gewährleistung

a) GIS leistet im Sinne von Art. 210 OR für die Dauer von zwei Jahren ab Fakturadatum Gewähr für die Freiheit von Material- und Fabrikationsfehlern, welche die vereinbarte Funktionalität beeinträchtigen. Die Gewährleistung besteht nur, soweit der Besteller den Mangel nach Auftreten innert 5 Tagen schriftlich gerügt hat.

b) Die Gewährleistung beschränkt sich auf die Behebung des Mangels bzw. des daraus allenfalls entstandenen Schadens am Lieferungsgegenstand selbst. GIS behebt Mängel nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Minderung oder Ersatz von Mangelfolgeschäden (wie Produktionsausfall oder Ansprüche Dritter) sind ausgeschlossen.

c) Für gelieferte Ersatzteile gilt die Gewährleistung nur bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist für die ursprüngliche Lieferung. Ersetzte Bestandteile sind GIS auf Kosten Besteller zu retournieren.

Rücktrittsrecht

Aus wichtigen Gründen, wie (nebst Fällen höherer Gewalt) erhebliche Betriebsstörungen, Ausfall von Zulieferungen oder wichtigen Fertigungsanlagen, unvorhersehbare Produktions- oder Lagerengpässe oder drohende Insolvenz des Bestellers, ist GIS berechtigt, ohne Kostenfolge ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Die Mitteilung an den Besteller erfolgt sofort nach Kenntnis der Sachlage. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts sind ausgeschlossen.

Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Sämtliche Lieferungen unterliegen materiellem Schweizer Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf. Ausschliesslicher Gerichtsstand, auch bei Lieferungen von Zweigwerken von GIS, ist Schötz. GIS ist berechtigt, den Besteller auch an seinem Sitz oder bei einem andern zuständigen Gericht zu belangen.

01.07.2019 GIS AG